Verkehrs- und Verschönerungsvereinn Eichstätt

VVE

Satzung Verkehrs- und Verschönerungverein Eichstätt e.V.

§ 1 Name und Sitz

1 ) Der Verein führt den Namen "Verkehrs- und Verschönerungsverein Eichstätt e.V.". Er ist im Vereinsregister eingetragen.

2 ) Sitz des Vereins ist Eichstätt

3 ) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Eichstätt

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Heimatkunde und Heimatpflege. Dies wird insbesondere dadurch verwirklicht, daß er
1. zur Verschönerung des Ortsbildes der Stadt Eichstätt sowie der Umgebung beiträgt,
2. eine Strukturverbesserung für die Bürger und Gäste der Stadt zu erreichen versucht,
3. die Gesunderhaltung bzw. Wiedergesundung der Mitwelt fördert,
4. auf eine Bewahrung und Instandhaltung der historischen Bausubstanz hinwirkt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3 ) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnissmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 ) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1 ) Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
2 ) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Betrittserklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins erworben. Sie erlischt durch
a ) schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
b ) durch Ausschluß aus wichtigem Grund,
c ) durch Ausschluß, wenn ein Mitglied ohne zwingenden Grund zwei Jahre lang den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.
3 ) Über des Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß eines Mitglieds ist der Einspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
der Einspruch muß innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Auschlußbenachrichtigung eingelegt werden. Macht das betroffene Mitglied von seinem Recht innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch, erkennt es damit den Ausschluß an.

5 Ehrenmitgliedschaft

1 ) Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die den Zweck des Vereins fördert oder sich in besonderer Weise im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht hat.
2 ) Ehrenmitglieder werden auf einstimmigen Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt.
3 ) Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch Aberkennung aus wichtigem Grund. Über die Aberkennung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Beitragspflicht

1 ) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2 ) Im Jahr des Beitritts ist der Beitrag in voller Höhe fällig.
3 ) Im Jahr des Austritts besteht kein Anspruch auf Rückzahlung.
4 ) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

1 ) Die Organe des Vereins sind: Der Vorstand, die Mitgliederversammlung
2 ) Beschlußfassung
Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung.

§ 8 Der Vorstand

1 ) Der Vorstand besteht aus drei Personen: a dem Vorsitzenden, b dem stellvertretenden Vorsitzenden c dem Schriftführer
2 ) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und sind einzelvertretungsberechtigt.
3 ) >Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
4 ) Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben:
a Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b die Verwendung der Mittel des Vereins im Sinne des § 2 der Satzung (Satzungszweck).
5 ) Der Schriftführer hat den gesamten Schriftverkehr des Vereins zu besorgen.
6 ) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigsten zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
7 ) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden, sofern hierfür wichtige Gründe vorliegen, insbesondere grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit in der Geschäftsführung. In diesem Fall sind Neuwahlen durchzuführen.

§ 9 Kassenführung

Der Kassier wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Ihm obliegt die Führung der Kasse, der Kassenbücher und eventuell notwendiger Inventarvezeichnisse sowie die Erstellung der jährlichen Haushaltsrechnung. Er ist an die Weisungen des Vorstands gebunden.
2 ) Die Vereinskasse ist durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Revisoren zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

1 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
Die Einberufung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied, das Termin und Tagesordnung im "Eichstätter Kurier" spätestens acht Tage vor dem Versammlungstag ausschreibt.
In wichtigen Fällen (z.B. Änderung des Vereinszwecks, Vereinsauflösung) sind die Mitglieder zusätzlich durch einfachen Brief zu benachrichtigen.
Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat regelmäßig in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres zu erfolgen. 2 ) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20 Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen. 3 ) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung beschlußfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder erschienen sind. 4 ) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht kann auch durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. Eine Mehrfachvertretung ist nicht möglich.
Das Stimmrecht derjenigen Mitglieder, die für das der Mitgliederversammlung vorangegangene Geschäftsjahr keinen Beitrag gezahlt haben ruht.
5 ) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder notwendig.
Die Änderung des Vereinszwecks (§ 2) kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln, die Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
6 ) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a Die Wahl des Vorstands, des Kassiers und der Kassenprüfer,
b die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und der geprüften Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstands,
c den Einspruch gegen den Ausschluß eines Mitgliedes,
d die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e die Festlegung der Beitragshöhe,
f die Aufnahme von Darlehen sowie über die Führung von Rechtsstreiten,
g den Abschluß von Miet- und Pachtverträgen.
7 ) Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
8 ) An der Mitgliederversammlung können Gäste und Fachleute beratend teilnehmen.

§ 11 Auflösung des Vereins

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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den Bund Naturschutz e.V., der es unmittelbar und auschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12

Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem gleichen Tag verliert die Satzung in der früheren Fassung ihre Gültigkeit.
Eichstätt, den 17. Februar 1976
Geändert in der Mitgliederversammlung am 14.10.1988

htm-ausfertigung, erstellt: 27.02.2001 by r. stadler

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